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Details zu einem Befähigungszeugnis
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Bezeichnung Schiffsmaschinisten < 750 KW
SchOffzAusbV §5(2); §15
Informationen Ausbildung: Ausbildung zum Schiffsmechaniker (SM) oder Metall- oder Elektrotechnikausbildung und eine nachgewiesene Seefahrtzeit von 6 Monaten im Maschinendienst oder den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und Ausbildung an einer zugelassenen Ausbildungsstätte (Fachschule oder Fachhochschule).
Folgende Nachweise sind zu diesem Zeugnis notwendig
Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute
Fortschrittliche Brandbekämpfung
Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
Seediensttauglichkeit
 
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