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Details zu einem Befähigungszeugnis
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Bezeichnung Schiffsleute, die Brückenwache gehen
STCW II/4
SchOffzAusbV §18b(1)
Informationen Ausbildung: Schiffsmechaniker (SM) oder Auszubildender SM im 2. und 3. Lehrjahr mit Nachweis oder Nachweis der Reederei oder des Kapitäns / Leiter der Maschinenanlage über einen Einsatz und Ausbildung im Brückendienst von jeweils 6 Monaten gemäß Abschnitt AII/4 bzw. Abschnitt A-III/4 des STCW-CODE. Alter: 16. Lebensjahr vollendet (§ 9 SchOffzAusbV) STCW: Regel II/4 STCW 95 in Verbindung mit Abschnitt A-II/4 STCW-CODE
Folgende Nachweise sind zu diesem Zeugnis notwendig
Seediensttauglichkeit
 
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