| Informationen |
Auf allen Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal die nach STCW 95 Regel V/3 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.
Die Befähigungsnachweise, welche die
Regel V/3 Abs. 4 „Führung von Menschenmengen“ in Verbindung mit A-V/3 Abs. 1 STCW-CODE;
Regel V/3 Abs. 7 „Ausbildung in Fahrgastsicherheit,“ in Verbindung mit A-V/3 Abs. 4 STCW-CODE;
Regel V/3 Abs. 8 „Krisenbewältigung und menschliche Verhaltensformen“ in Verbindung mit A-V/3 Abs. 5 STCW-CODE
enthalten, haben eine Gültigkeit von 5 (fünf) Jahren. |