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Details zu einem Befähigungszeugnis
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Bezeichnung Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit BRZ < 500 Nationale Fahrt
SchOffzAusbV §10; §7
Informationen Ausbildung: Ausbildung als Schiffsmechaniker oder nachgewiesene Seefahrtzeit von 36 Monaten im Decks- und Brückendienst. Alter: 18. Lebensjahr vollendet (§ 9 SchOffzAusbV)
Folgende Nachweise sind zu diesem Zeugnis notwendig
Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute
Fortschrittliche Brandbekämpfung
GOC - Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote
Seediensttauglichkeit
 
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