| Kursbezeichnung (dt.) |
Grundbildung in der Brandabwehr und Rettung |
| Rechtliche Grundlagen |
§ 5 Schiffsmechanikerausbildungsverordnung |
| Pflichtteilnahme |
Verbindlich für jeden Auszubildenden zum Schiffsmechaniker |
| Informationen |
Der zweiwöchige Lehrgang umfasst in der Regel 80 Unterrichtsstunden. |
| Dieser Kurs wird momentan an folgenden Ausbildungsstätten angeboten |
|
|